Ratgeber · Arbeitssicherheit

Gerüst-Prüfung & Freigabe.

Wer prüft nach dem Aufbau, was kontrolliert das nutzende Unternehmen vor der Arbeit und welche Unterlagen helfen? Ein Überblick nach DGUV Information 201-011 und BetrSichV.

Prüfung vor dem Gebrauch

Sicherheit für das konkrete Gerüst prüfen.

Nach der Montage lässt der Gerüstersteller das Gerüst durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen, kennzeichnen und die Nutzungsinformationen übergeben. Vor dem eigenen Einsatz lässt das nutzende Unternehmen zusätzlich durch eine qualifizierte Person kontrollieren, ob das Gerüst für die geplante Tätigkeit geeignet und sicher ist.

Was geprüft wird

Sechs Prüfbereiche im Detail.

Standsicherheit
  • Aufstellfläche und Lastverteilung nach Plan
  • Gerüst ohne sichtbare Schäden oder Verformungen
  • Nutzung passend zur Lastklasse
  • Abweichungen an verantwortliche Person melden
Verankerung
  • Anzahl und Lage nach Aufbau-/Verwendungsanleitung
  • Befestigungspunkte augenscheinlich unbeschädigt
  • Keine eigenmächtigen Änderungen
  • Prüfnachweise beachten, falls vorgesehen
Beläge
  • Beläge vollständig und gegen Verschieben gesichert
  • Keine augenscheinlichen Schäden oder Öffnungen
  • Belastung innerhalb der ausgewiesenen Lastklasse
  • Arbeitsweg frei halten
Seitenschutz
  • Geländer und weitere Schutzeinrichtungen vollständig
  • Schutz an den im Plan vorgesehenen Seiten
  • Keine entfernten oder lockeren Bauteile
  • Abstand zum Gebäude nach Aufbauvorgabe
Aufstiege
  • Vorgesehene Zugänge sicher erreichbar
  • Leitern und Treppen augenscheinlich intakt
  • Durchstiegsklappen schließen
  • Zugänge nicht blockieren
Kennzeichnung & Nutzung
  • Kennzeichnung am Zugang vorhanden
  • Last- und Breitenklasse beachten
  • Nutzungsbeschränkungen lesen
  • Gebrauchsplan und Herstellerhinweise einhalten
Prüfungs-Übersicht

Wer prüft wann was?

Prüfung Wer Wann Dokumentation
Prüfung nach Fertigstellung Zur Prüfung befähigte Person Nach Montage, vor Übergabe Ergebnis aufzeichnen; Kennzeichnung und Gebrauchsplan bereitstellen
Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle Qualifizierte Person des jeweiligen Gerüstnutzers Vor dem Gebrauch; nach DGUV Information mindestens arbeitstäglich Eignung für Tätigkeit und Schutz-/Sicherheitseinrichtungen prüfen
Wiederkehrende oder außerordentliche Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Frist nach Gefährdungsbeurteilung; nach sicherheitsrelevantem Ereignis vor weiterer Nutzung Prüfergebnis am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren
Wichtig: Bei fehlender Kennzeichnung, sichtbaren Mängeln oder unklarer Eignung sollte das Gerüst nicht verwendet werden, bis die verantwortlichen Personen den sicheren Zustand geklärt haben. Versicherungsfolgen lassen sich daraus nicht pauschal ableiten.
Prüfprotokoll

Was steht im Protokoll?

Für Prüfungen, die dokumentiert werden müssen, verlangt § 14 BetrSichV mindestens Angaben zu Art, Umfang und Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person. Die DGUV Information 201-011 enthält eine Muster-Checkliste. Die Aufzeichnung ist am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Punkte für die Prüfdokumentation
  • 1 Art und Anlass der Prüfung sowie Datum und Einsatzort
  • 2 Prüfumfang und zugrunde gelegter Gebrauchsplan
  • 3 Festgestellte Mängel und Nutzungseinschränkungen
  • 4 Ergebnis der Prüfung und erforderliche Maßnahmen
  • 5 Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person
  • 6 Last- und Breitenklasse sowie vorgesehene Nutzung
  • 7 Zugänge und relevante Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
  • 8 Abweichungen von Aufbau- und Verwendungsanleitung
Schaden während Bauphase

Beschädigtes Gerüst — was tun?

Wenn ein Schaden oder Ereignis die Sicherheit beeinträchtigen könnte, unterbrechen Sie die Nutzung des betroffenen Bereichs und informieren Sie die verantwortlichen Personen. Änderungen am Gerüst sollen nicht eigenmächtig vorgenommen werden.

1
Nutzung unterbrechen

Bei einem erkennbaren Mangel oder einer möglichen Sicherheitsbeeinträchtigung den betroffenen Bereich nicht weiter benutzen.

2
Zugang sichern

Warnen Sie Beschäftigte und verhindern Sie den Zugang zum betroffenen Bereich, soweit das sicher möglich ist.

3
Verantwortliche informieren

Melden Sie den Mangel der aufsichtführenden Person, dem Gerüstersteller und dem zuständigen Arbeitgeber.

4
Zustand festhalten

Dokumentieren Sie den sichtbaren Mangel und relevante Umstände, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen.

5
Keine eigenmächtigen Änderungen

Gerüstteile sollen grundsätzlich nur durch den Gerüstersteller verändert werden. Fachgerecht erforderliche Maßnahmen abstimmen.

6
Sicherheit vor weiterer Nutzung prüfen

Nach einem außergewöhnlichen Ereignis, das die Sicherheit beeinträchtigen kann, muss vor weiterer Verwendung eine befähigte Person erneut prüfen und freigeben.

FAQ

Häufige Fragen zur Gerüstprüfung.

Was regelt die DGUV Information 201-011?

Sie erläutert Anforderungen an Arbeits-, Schutz- und Montagegerüste und richtet sich vor allem an Gerüstersteller und Gerüstnutzer. Sie beschreibt unter anderem die Prüfung nach Fertigstellung, die Kennzeichnung und die Inaugenscheinnahme vor der Nutzung. Maßgeblich sind die anwendbaren Arbeitsschutzvorschriften, die Gefährdungsbeurteilung und die Pläne für das konkrete Gerüst.

Wer darf ein Gerüst prüfen?

Nach Fertigstellung lässt der Gerüstersteller das Gerüst von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen. Das nutzende Unternehmen lässt vor Gebrauch zusätzlich Eignung und Schutzfunktionen durch eine qualifizierte Person in Augenschein nehmen. Die nötigen Kenntnisse richten sich nach der Aufgabe; eine pauschale Meister- oder DGUV-Zertifizierung nennt die Information nicht.

Darf ich das Gerüst vor der Prüfung nutzen?

Nutzen Sie ein Gerüst erst, wenn die erforderliche Prüfung nach Fertigstellung erfolgt ist und die Nutzungsinformationen vorliegen. Vor dem eigenen Einsatz lässt das nutzende Unternehmen zusätzlich prüfen, ob Gerüst und Schutzmaßnahmen zur geplanten Tätigkeit passen.

Wie oft muss das Gerüst während der Bauphase geprüft werden?

Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen sind anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Vor der Nutzung lässt das Gerüstnutzerunternehmen Eignung und sichtbaren Zustand kontrollieren; die DGUV Information nennt dafür in der Regel eine arbeitstägliche Kontrolle. Nach einem außergewöhnlichen Ereignis, das die Sicherheit beeinträchtigen kann, muss vor weiterer Nutzung eine befähigte Person erneut prüfen.

Was steht im Prüfprotokoll?

Die BetrSichV verlangt für dokumentierte Prüfungen mindestens Angaben zu Art, Umfang und Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person. Die DGUV Information 201-011 enthält außerdem eine Muster-Checkliste für den Gerüstersteller. Welche ergänzenden Angaben für das konkrete Gerüst gebraucht werden, hängt vom Prüf- und Nutzungsplan ab.

Was tun, wenn das Gerüst während der Bauphase beschädigt wird?

Unterbrechen Sie die Nutzung des betroffenen Bereichs, sichern Sie den Zugang und informieren Sie die verantwortlichen Personen. Verändern Sie Gerüstteile nicht eigenmächtig. Wenn das Ereignis die Sicherheit beeinträchtigen kann, ist vor der weiteren Nutzung eine erneute Prüfung und Freigabe durch eine befähigte Person erforderlich.

Bin ich als Bauherr für die Prüfung verantwortlich?

Zuständigkeiten hängen davon ab, ob es um die Bauherrenrolle, den Gerüstersteller oder ein nutzendes Unternehmen und dessen Beschäftigte geht. Arbeitgeber und Gerüstnutzer haben eigene Pflichten zum sicheren Einsatz. Lassen Sie sich Prüfunterlagen, Kennzeichnung und Gebrauchsplan übergeben und klären Sie die Zuständigkeiten für das konkrete Vorhaben.

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