Welche Absturzsicherung passt, hängt von der Arbeit ab.
Die Vorschrift definiert Absturzgefahr ab mehr als einem Meter. § 9 verlangt Schutzvorrichtungen unter anderem an bestimmten Verkehrswegen und Öffnungen ab mehr als einem Meter sowie an den übrigen Arbeitsplätzen ab mehr als zwei Metern. Eine Ausnahme bis drei Meter gilt nur für Dächer und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und höchstens 50 m² Grundfläche, wenn die Beschäftigten fachlich qualifiziert, körperlich geeignet und besonders unterwiesen sind und die Absturzkante erkennen können. Wenn Schutzvorrichtungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich sind, kommen Auffangeinrichtungen und nachrangig persönliche Schutzausrüstung infrage. Daraus folgt keine pauschale Pflicht zu einem bestimmten Gerüst an einer einzigen Höhe. DGUV Vorschrift 38, §§ 1 und 9.
- Absturzhöhe, Dachneigung, Öffnungen und Verkehrswege einbeziehen.
- Aufgabe, Dauer, Untergrund, Wetter und sichere Zugänge berücksichtigen.
- Die DGUV Vorschrift 38 nennt abgestufte Schutzanforderungen für unterschiedliche Arbeitsbereiche.
- Eine Leiter kommt nur infrage, wenn sie für die konkrete Arbeit sicher und zulässig ist.
- Wo vorgeschrieben, haben Schutzvorrichtungen wie Seitenschutz Vorrang.
- Wenn sie aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich sind, kommen Auffangeinrichtungen infrage.
- Erst wenn auch diese nicht möglich sind, kann geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz erforderlich sein.
- Ein Gerüst ist eine mögliche Lösung, aber keine pauschale Pflicht ab einer einzigen Höhe.
Welche Gesetze und Vorschriften gelten?
Gilt für Bauarbeiten und beschreibt abgestufte Schutzmaßnahmen gegen Absturz. Bauherren in Eigenarbeit sind gegenüber ihren Bauhelfern einbezogen.
Technische Norm für Gerüstbau: Lastklassen, Breitenklassen, Aufbau und Prüfung.
Regelt den sicheren Einsatz von Arbeitsmitteln. Die konkrete Auswahl richtet sich nach Gefährdungsbeurteilung und Arbeitssituation.
Konkretisiert Arbeitsschutzregeln für Arbeiten mit Absturzgefährdung, darunter den Einsatz von Leitern.
Regeln für Betreten und vorübergehende Nutzung eines Nachbargrundstücks unterscheiden sich je nach Bundesland.
Was vor Arbeitsbeginn geklärt werden sollte.
- Arbeitsbereich, Absturzkanten und mögliche Gefahren für andere Personen erfassen.
- Zugang und Arbeitsmittel passend zu Tätigkeit, Dauer und Bedingungen auswählen.
- Schutzmaßnahme und Zuständigkeiten mit den beteiligten Betrieben abstimmen.
- Vor Nutzung prüfen, ob das Gerüst vollständig und für den vorgesehenen Zweck freigegeben ist.
- Nach Veränderungen oder besonderen Ereignissen erneut klären, ob die sichere Nutzung gewährleistet ist.
- Fragen Sie nach Montage- und Verwendungsinformationen für das konkrete Gerüst.
- Klären Sie, wer Aufbau, Prüfung und Übergabe verantwortet.
- Beachten Sie Lastklasse, zulässige Nutzung und Zugangshinweise.
- Verändern oder entfernen Sie keine Bauteile ohne Abstimmung mit der verantwortlichen Stelle.
- Klären Sie nach Umbau, Beschädigung oder außergewöhnlichem Wetter, ob eine erneute Prüfung nötig ist.
Nachbargrundstück — muss ich dulden?
Für das Betreten und die vorübergehende Nutzung eines Nachbargrundstücks gelten je nach Bundesland unterschiedliche Voraussetzungen. In Bayern regelt Art. 46b AGBGB unter anderem Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und eine grundsätzlich einmonatige Anzeige. In Nordrhein-Westfalen gelten § 24 sowie §§ 16 und 17 NachbG NRW entsprechend. Für andere Bundesländer müssen die jeweils aktuellen Regeln geprüft werden.
- • Ob die Arbeiten anders zumutbar ausgeführt werden können
- • Wie stark die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt wird
- • Welche Anzeige- und Schonungspflichten das jeweilige Landesrecht vorsieht
- • Ob das Vorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist
- • Schadenersatz bei Beschädigungen
- • Rechtzeitige Information nach den geltenden Landesregeln
- • Ersatz von Schäden nach Maßgabe des anwendbaren Rechts
- • Möglichst schonende Nutzung und Abstimmung der Arbeiten
- • Klärung von Dauer, Zugang und Schutz des Grundstücks
Gerüstpflicht.
Gilt die Gerüstpflicht auch für Privatpersonen?
Die DGUV Vorschrift 38 gilt auch für Bauherren, die Bauarbeiten in Eigenarbeit gegenüber ihren Bauhelfern durchführen. Welche Schutzmaßnahme nötig ist, hängt von der konkreten Arbeit und den Bedingungen vor Ort ab. Ein Gerüst ist nicht pauschal ab einer bestimmten Höhe vorgeschrieben. Maßgeblich ist § 1 und § 9 der DGUV Vorschrift 38.
Darf ein Dachdecker ohne Gerüst arbeiten?
Ein Gerüst ist nicht die einzige mögliche Schutzmaßnahme. Die DGUV Vorschrift 38 sieht je nach Situation Schutzvorrichtungen vor; wenn diese aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich sind, kommen Auffangeinrichtungen und nachrangig persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz in Betracht. Ob eine konkrete Ausführung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeits- und Schutzgerüst?
Ein Arbeitsgerüst bietet einen Arbeitsplatz und Zugang. Ein Schutzgerüst soll Personen oder Gegenstände auffangen. Welche Ausstattung erforderlich ist, richtet sich nach der Gefährdung und dem vorgesehenen Einsatz; ein Gerüst kann beide Funktionen verbinden.
Muss das Gerüst vor der Nutzung geprüft werden?
Vor der Nutzung muss geklärt sein, dass das Gerüst sicher aufgebaut und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Zuständigkeit und Prüfumfang hängen vom Einsatz und den geltenden Arbeitsschutzregeln ab. Lassen Sie sich die Freigabe und Nutzungshinweise zeigen.
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