Gerüstbau Sicherheitsvorschriften & DGUV-Richtlinien 2026
Arbeiten auf Baugerüsten unterliegen in Deutschland strengen gesetzlichen Sicherheitsvorgaben der DGUV Vorschrift 38 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ein Überblick über Prüfpflichten, Geländer und Haftung für Bauherren.
Prüfung und Kennzeichnung vor der Gerüstnutzung
Für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, verlangt § 14 BetrSichV eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage. Für Gerüste erläutert die DGUV Information 201-011: Nach Fertigstellung lässt der Gerüstersteller die ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen. Anschließend ist das Gerüst an gut sichtbarer Stelle, sinnvollerweise am Zugang, zu kennzeichnen. Dazu gehören unter anderem Gerüstbauart, Last- und Breitenklasse, Nutzungsbeschränkungen, Warnhinweise und Prüfdatum. Das Prüfergebnis ist am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Kennzeichnung, Prüfprotokoll und Gebrauchsplan können in einem geschützten Dokument zusammengefasst und am Zugang angebracht werden.
Primärquellen: § 14 BetrSichV, BetrSichV, Anhang 1 Nr. 3.2, TRBS 2121 Teil 1 und DGUV Information 201-011.
Dreiteiliger Seitenschutz
Pflicht an allen offenen Kanten: Hauptgeländer (mind. 1,00 m), Zwischenholm (Knieleiste) und Bordbrett (mind. 15 cm).
Verankerung & Standsicherheit
Lotrechte Aufstellung mit tragfähigen Fußplatten und bauaufsichtlich zugelassenen Ringanker-Dübeln im Baukörper.
Prüfpflichten im Baustellenbetrieb
Inaugenscheinnahme vor Gebrauch
Das nutzende Unternehmen (Gerüstnutzer) veranlasst vor dem Gebrauch eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person. Sie beurteilt sichtbare Mängel, die Eignung für die geplante Tätigkeit und die Schutzfunktionen. Die DGUV Information 201-011 nennt dafür grundsätzlich eine mindestens arbeitstägliche Kontrolle.
Erneute Prüfung nach besonderen Ereignissen
Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die die Sicherheit des Gerüsts beeinträchtigt haben können, muss es vor der weiteren Nutzung durch eine zur Prüfung befähigte Person erneut geprüft werden. Die DGUV nennt unter anderem Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung und Naturereignisse wie Stürme oder Vereisung. Bei starken Schneefällen ist die Prüfung erforderlich, wenn die Schneelast die zulässige Nutzlast überschreitet.
Häufige Fragen zu den Sicherheitsvorschriften
Wer haftet bei Unfällen auf dem Gerüst? ▾
Für den ordnungsgemäßen Aufbau haftet der Gerüstbauer. Für eigenmächtige Veränderungen (z. B. Entfernen von Geländern) oder Überlastung haftet das ausführende Gewerk bzw. der Bauherr.
Darf ein Handwerker das Gerüst selbst umbauen? ▾
Keine eigenmächtigen Änderungen. Die DGUV Information 201-011 sieht vor, dass Änderungen grundsätzlich durch den Gerüstersteller erfolgen. BetrSichV Anhang 1 Nr. 3.2.6 bindet Auf-, Ab- und Umbau an den vorgesehenen Plan, fachkundige Aufsicht sowie fachlich geeignete und unterwiesene Beschäftigte; sie weist die Arbeiten nicht pauschal ausschließlich dem ursprünglichen Gerüstbauunternehmen zu.
Muss ein Freigabeschein am Gerüst hängen? ▾
Nach der Prüfung muss das Gerüst gut sichtbar gekennzeichnet sein; dazu gehören unter anderem das Prüfdatum und mögliche Nutzungsbeschränkungen. Das Prüfergebnis ist am Einsatzort aufzubewahren. Die DGUV Information 201-011 sieht vor, dass Kennzeichnung, Prüfprotokoll und Gebrauchsplan in einem geschützten Dokument am Zugang zusammengefasst werden können.
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